provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung
Sachverhalt
A. Am 29. November 2016 stellte die Y._____ beim Einzelrichter am Bezirks- gericht Landquart ein Gesuch um Rechtsöffnung in der gegen X._____ eingeleite- ten Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes Landquart über den Betrag von Fr. 18'700.-- nebst Zins und Kosten. Zur Begründung wurde ausgeführt, X._____ sei der Vater der am _____ 2001 geborenen A._____, welche heute mit ihrer ge- setzlichen Vertreterin in Zürich lebe. Mit Unterhaltsvertrag der Vormundschafts- behörde des Kreises Fünf Dörfer vom 25. Februar 2002 habe sich X._____ zur Zahlung von indexierten Kinderunterhaltsbeiträgen von Fr. 700.-- verpflichtet, dies ab Geburt bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung. Er sei seiner Zah- lungsverpflichtung in der Betreibungsperiode jedoch in keiner Weise nachgekom- men, weshalb für die in engen finanziellen Verhältnissen lebende Kindsmutter die Alimentenbevorschussung habe eingerichtet werden müssen; infolgedessen sei der Kinderunterhaltsanspruch auf die Gesuchstellerin übergegangen. Die geltend gemachte Forderung basiere auf einem genehmigten Unterhaltsvertrag im Sinne von Art. 287 ZGB und sei weder gestundet, verjährt noch sonst wie untergegan- gen, weshalb dafür die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen sei. B. Am 13. Januar 2017 fand die Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Landquart (das per 1. Januar 2017 als Folge der mit der Gebietsreform zusam- menhängenden Neustrukturierung der Bündner Justiz das Bezirksgericht Land- quart ablöste) statt, zu welcher mit prozessleitender Verfügung vom 30. November 2016 vorgeladen worden war. X._____ erschien persönlich und nahm mündlich zum Gesuch Stellung. Im Rahmen seines Vortrags machte er geltend, er sei nicht der biologische Vater von A._____ und habe dies bereits mehrfach vorgebracht. Mit Entscheid vom 13. Januar 2017, mitgeteilt am 16. Januar 2017, erkannte der Einzelrichter am Regionalgericht Landquart was folgt: "1. Der Gesuchstellerin wird provisorische Rechtsöffnung erteilt in der Be- treibung Nr. _____, Betreibungsamt Landquart, Zahlungsbefehl vom 6. Juli 2016, für CHF 18'700.00 nebst Zins zu 5 % seit 6. Juli 2016. Im Mehrbetrag wird das Begehren abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens in der Höhe von CHF 350.00 gehen zu Lasten des Gesuchsgegners. Sie werden mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, unter Erteilung des Regressrechtes. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Hinweis auf Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Seite 3 — 9 6. (Mitteilung)." C. Gegen diesen Entscheid erhob X._____ mit Eingabe vom 19. Januar 2017 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden. Darin stellte er den Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache neu zu beurteilen. Zur Begründung führte er erneut aus, er sei nicht der biologische Vater von A._____. Zudem bestritt er, den Unterhaltsvertrag vom 25. Februar 2002 unterschrieben zu haben. D. Mit Schreiben der Vorsitzenden der Schuldbetreibungs- und Konkurskam- mer vom 1. Februar 2017 wurde X._____ darauf hingewiesen, dass die Frage, ob die vom Gläubiger vorgelegten Urkunden zur provisorischen oder definitiven Rechtsöffnung berechtigen würden, auch im Beschwerdeverfahren von Amtes wegen geprüft und der angefochtene Entscheid daher mit Bezug auf die Art der Rechtsöffnung gegebenenfalls auch zu seinen Ungunsten abgeändert werden könne. Gleichzeitig wurde ihm die Gelegenheit eingeräumt, zu dieser rechtlichen Thematik bis zum 13. Februar 2017 Stellung zu nehmen. Hiervon machte X._____ keinen Gebrauch. E. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Auf die weitergehenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in der Beschwerdeschrift wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a. Gegen erstinstanzliche Entscheide über Rechtsöffnungsbegehren ist die Berufung unzulässig, weshalb für deren Anfechtung einzig das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung steht (Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 319 lit. a ZPO). Beschwerdeinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]), wobei die Beurteilung in die Zuständigkeit der Schuldbe- treibungs- und Konkurskammer fällt, wenn es um Streitsachen auf dem Gebiet des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts geht, für welche das summarische Verfah- ren gilt (Art. 8 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). Letzteres ist namentlich bei Rechtsöffnungssachen der Fall (Art. 251 Abs. 1 ZPO). Infolgedessen beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen,
Seite 4 — 9 und zwar schriftlich begründet sowie unter Beilegung des angefochtenen Ent- scheids (vgl. Art. 321 Abs. 1und 3 ZPO). b. Der vorliegend angefochtene Rechtsöffnungsentscheid datiert vom 13. Ja- nuar 2017 und wurde den Parteien am 16. Januar 2017 mitgeteilt. Mit Eingabe vom 19. Januar 2017 erfolgte die Beschwerde fristgerecht. Was die formellen An- forderungen an die Beschwerde anbelangt, so können diese bestenfalls als knapp genügend bezeichnet werden. Einerseits enthält die Beschwerde einzig einen An- trag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Neubeurteilung. In Verbin- dung mit der Begründung kann dieses Rechtsbegehren indes als Festhalten am Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs gewertet werden. Andererseits findet in der Beschwerde keine eigentliche Auseinandersetzung mit dem ange- fochtenen Entscheid statt. Der Beschwerdeführer begnügt sich vielmehr mit einem Hinweis auf sein Vorbringen an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach er nicht der biologische Vater von A._____ sei. Vermutungsweise scheint er damit rügen zu wollen, dass die Vorinstanz sein entsprechendes Vorbringen zu Unrecht nicht als Einwendung im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG gewertet hat. Zudem bestreitet er in seiner Beschwerde erstmals, den Unterhaltsvertrag vom 25. Fe- bruar 2002 unterzeichnet zu haben. Dabei handelt es sich um eine neue Tatsa- chenbehauptung, die gemäss Art. 326 ZPO im Beschwerdeverfahren nicht mehr zulässig ist. Ob die Beschwerde den formellen Anforderungen letztlich genügt, kann vorliegend offengelassen werden, da sie in materiell-rechtlicher Hinsicht – wie die nachfolgenden Erwägungen aufzeigen werden – ohnehin unbegründet ist, was deren Abweisung zur Folge hat. 2. Nach Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwen- dung (lit. a) und die offensichtlich unrichtige und damit willkürliche Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. In Rechtsfragen verfügt die Rechtsmittel- instanz im Beschwerdeverfahren daher über eine freie Kognition, die derjenigen der Vorinstanz entspricht, wohingegen die Kognition der Rechtsmittelinstanz in Tatfragen im Beschwerdeverfahren auf eine Überprüfung, ob Willkür vorliege, be- schränkt bleibt (vgl. Myriam A. Gehri, in: Gehri/Jent-Sørensen/Kramer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2015, N 2 zu Art. 320 ZPO; Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 3 ff. zu Art. 320 ZPO). 3.a. Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 ff. SchKG bildet die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der
Seite 5 — 9 die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen vermag. Das Rechtsöffnungsverfahren hat ausschliesslich betreibungsrechtlichen Charakter. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter hinge- gen nicht zu entscheiden (vgl. BGE 142 III 78 E. 3.1 S. 80; 138 III 583 E. 6.1.1 S. 584 f.; 135 III 315 E. 2.3 S. 319; PKG 1996 Nr. 24 E. 3b; PKG 1995 Nr. 25; Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl., Bern 2013, § 19 N 22). Das Rechtsöffnungsverfahren dient demnach nicht dazu, den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung festzustellen, sondern lediglich der Beurteilung, ob ein Vollstreckungstitel vorliegt (BGE 136 III 583 E. 2.3 = Pra 2011 Nr. 55). b. Der Einzelrichter am Regionalgericht Landquart qualifizierte den Unter- haltsvertrag vom 25. Februar 2002 als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG, welche durch die blosse Behauptung des Gesuchsgegners, er sei nicht der biologische Vater von A._____, nicht entkräftet werde, zumal aus dem Ge- nehmigungsbeschluss der Vormundschaftsbehörde des Kreises Fünf Dörfer vom
7. März 2002 klar hervorgehe, dass er sie als sein Kind anerkannt habe. Mit der Ausrichtung der Alimentenbevorschussung gehe der Anspruch des Kindes ge- genüber dem Vater infolge Legalzession auf die Gesuchstellerin über, weshalb ihr im vorliegenden Verfahren die provisorische Rechtsöffnung im Umfang von Fr. 18'700.-- nebst Zins zu 5% seit dem 6. Juli 2016 zu erteilen sei. c. In Bezug auf die Unterscheidung zwischen provisorischer und definitiver Rechtsöffnung ist zunächst folgendes festzuhalten: Nach Art. 82 Abs. 1 SchKG erteilt das Gericht die provisorische Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht, sofern der Betriebene nicht nach Art. 82 Abs. 2 SchKG Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaub- haft macht. Bei Vorliegen einer Schuldanerkennung sind alle Einwendungen und Einreden, die zivilrechtlich von Bedeutung sind, zulässig. Werden derartige Ein- wendungen oder Einreden glaubhaft gemacht, ist das Rechtsöffnungsgesuch ab- zuweisen. Andernfalls ist die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen (Daniel Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl., Basel 2010, N 83 f. zu Art. 82 SchKG), verbunden mit der Möglichkeit einer Aberkennungsklage (Art. 83 Abs. 2 SchKG). Beruht die Forderung demgegenüber auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Ur- teil, so kann der Gläubiger beim Richter die definitive Rechtsöffnung verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Gerichtlichen Urteilen gleichgestellt sind dabei unter ande- rem gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen sowie Verfü-
Seite 6 — 9 gungen schweizerischer Verwaltungsbehörden (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 SchKG). Diesfalls können nur die Einwendungen gemäss Art. 81 SchKG (Tilgung, Stundung oder Verjährung) erhoben sowie eine allfällige Nichtigkeit (Staehelin, a.a.O., N 14 und N 128 zu Art. 80 SchKG) angerufen werden. Gelingt dem Schuldner der entsprechende Beweis mittels Urkunden nicht, ist dem Gläubiger die definitive Rechtöffnung zu gewähren und das Rechtsöffnungsverfahren wird vorbehältlich der Rechtsbehelfe von Art. 85 ff. SchKG fortgesetzt. d. Wenngleich vom Beschwerdeführer die rechtliche Qualifikation der einge- reichten Schuldanerkennung als provisorischer Rechtsöffnungstitel vorliegend nicht gerügt wird, ist auch im Beschwerdeverfahren als Rechtsfrage von Amtes wegen zu prüfen, ob die vorgelegten Urkunden einen gültigen Rechtsöffnungstitel für die in Betreibung gesetzte Forderung darstellen, soweit die Zulässigkeit einer Einwendung von der Qualifikation des Titels abhängt (vgl. Entscheide der Schuld- betreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden KSK 15 79 vom 23. Mai 2016 E. 2.b/bb und 15 4 vom 5. Juni 2015 E. 2.b mit weiteren Hinweisen). Mit Bezug auf die Art der Rechtsöffnung hat das Bundesgericht zu- dem klargestellt, dass der Grundsatz der Bindung an Begehren der Parteien keine Anwendung finde und der Richter ungeachtet eines auf definitiven Rechtsöffnung lautenden (oder eines unspezifizierten) Antrages unter Wahrung des rechtlichen Gehörs die provisorische Rechtsöffnung – oder das Umgekehrte – bewilligen kön- ne. Das SchKG sehe vor, dass insoweit die Offizialmaxime gelte (BGE 140 III 372 E. 3.5 S. 378). Besteht demnach im erstinstanzlichen Verfahren keine Bindung an die Parteianträge, kann auch die Beschwerdeinstanz unabhängig von den Partei- anträgen die Art der Rechtsöffnung bestimmen, wenn das Verfahren diesbezüglich spruchreif ist. Mithin entfällt im Beschwerdeverfahren gegen einen Rechtsöff- nungsentscheid das Verbot der reformatio in peius, sodass die Beschwerdein- stanz bei Vorliegen eines entsprechenden Titels die definitive Rechtsöffnung selbst dann erteilen kann, wenn nur der Schuldner dagegen Beschwerde erhoben hat (vgl. Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsge- richts von Graubünden KSK 14 51 vom 23. Oktober 2014 E. 1). e. Seit Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung am 1. Januar 2011 berechtigen von der Vormundschaftsbehörde genehmigte Vereinbarungen über Unterhaltsbeiträge zur definitiven Rechtsöffnung (Staehelin, a.a.O., N 24 zu Art. 80 SchKG; Urteil des Bundesgerichts 5A_950/2014 vom 16. April 2015 E. 3.7). Die definitive Rechtsöffnung verlangen kann auch der Rechtsnachfolger einer solchen Forderung, wenn der Übergang der Gläubigerstellung liquid ist (BGE 140 III 372 E. 3.3 S. 375 ff.). Im Lichte dessen kann gestützt auf die mit Gesuch vom
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29. November 2016 vorgelegten Urkunden, namentlich auf den von der Vormund- schaftsbehörde des Kreises Fünf Dörfer genehmigten Unterhaltsvertrag vom 25. Februar 2002 (Urkunden gesuchstellende Partei act. 2), im vorliegenden Fall an- stelle der provisorischen die definitive Rechtsöffnung erteilt werden, zumal seitens des Beschwerdeführers keine Einwendungen im Sinne von Art. 81 SchKG erho- ben werden. Weder macht er Stundung oder Tilgung geltend noch beruft er sich auf Verjährung. Ebenso wenig kommt eine allfällige Nichtigkeit des Unterhaltsver- trags in Betracht, und zwar selbst dann nicht, wenn die Behauptung der fehlenden biologischen Vaterschaft zutreffen sollte. Dies deshalb, weil die Unterhaltspflicht an die rechtliche Vaterschaft anknüpft, welche mit der Anerkennung des Kindes entsteht (Art. 260 ZGB; Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, in: Honsell/Vogt/ Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., Basel 2014, N 21 zu Art. 260 ZGB). Die Aufhebung der – vereinbarten und genehmigten – Unterhalts- pflicht setzt eine vorgängige Beseitigung des Kindesverhältnisses mittels Anfech- tungsklage gemäss Art. 260a ff. ZGB voraus. Da unter die Bestimmung von Art. 81 SchKG nicht nur Tilgung durch Zahlung, sondern jeder zivilrechtliche Unter- gang der Forderung seit Erlass des Entscheids fällt (Staehelin, a.a.O., N 14 zu Art. 81 SchKG; Dominik Vock, in: Daniel Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl., Basel 2014, N 4 zu Art. 81 SchKG), kann die fehlende biologische Vater- schaft durchaus einen Grund für den nachträglichen Wegfall (Untergang) der Un- terhaltspflicht darstellen. Bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils über die Anfechtungsklage bleibt die Unterhaltspflicht gemäss Unterhaltsvertrag jedoch vollstreckbar (vgl. Schwenzer/Cottier, a.a.O., N 10 zu Art. 260a ZGB und N 17 zu Art. 256 ZGB; BGE 129 III 646 E. 4.1 S. 651 und E. 5.5 E. 655). Daraus folgt, dass die fehlende biologische Vaterschaft gegebenenfalls zwar ein Grund für die An- fechtung des Kindesverhältnisses (mit rückwirkendem Wegfall der Unterhalts- pflicht) sein kann, nicht hingegen ein Nichtigkeitsgrund. Nichts anderes gälte im Übrigen im Verfahren betreffend provisorische Rechtsöffnung. Auch dort reicht die blosse Behauptung, nicht der biologische Vater zu sein, nicht aus, um den Nicht- bestand einer aus Unterhaltsvertrag hervorgehenden Forderung glaubhaft zu ma- chen. Soweit der Untergang der Forderung überhaupt bereits vor Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils über die Aufhebung des Kindesverhältnisses geltend ge- macht werden kann (vgl. Staehelin, a.a.O., N 91 zu Art. 82 SchKG in Verbindung mit N 14 ff. zu Art. 81 SchKG), wären zumindest alle Voraussetzungen einer An- fechtungsklage gemäss Art. 260a ff. ZGB (Einfluss einer Drohung oder Irrtum, re- lative Frist von einem Jahr seit Kenntnisnahme, absolute Frist von fünf Jahren seit Anerkennung, allenfalls wichtige Gründe für verspätete Einreichung) glaubhaft zu
Seite 8 — 9 machen. Dies hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nachweislich nicht gemacht. f. Nach dem Gesagten ist die von der Vorinstanz erteilte Rechtsöffnung nicht zu beanstanden und die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Dennoch be- darf der angefochtene Entscheid, da diesem ein von der Vormundschaftsbehörde genehmigter Unterhaltsvertrag zugrunde liegt, hinsichtlich der Art der Rechtsöff- nung von Amtes wegen einer Korrektur. Demzufolge ist Dispositiv-Ziffer 1 des an- gefochtenen Entscheids aufzuheben und der Gesuchstellerin und Beschwerde- gegnerin ist in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes Landquart für den Betrag von Fr. 18'700.-- nebst Zins zu 5% seit dem 6. Juli 2016 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden vorliegend in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebVSchKG; SR 281.35) auf Fr. 400.-- festgelegt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Mangels Einholung einer Beschwerdeant- wort entfällt die Zusprechung einer Parteientschädigung zugunsten der Beschwer- degegnerin.
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Erwägungen (6 Absätze)
E. 2 Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens in der Höhe von CHF 350.00 gehen zu Lasten des Gesuchsgegners. Sie werden mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, unter Erteilung des Regressrechtes.
E. 3 Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
E. 4 (Rechtsmittelbelehrung).
E. 5 (Hinweis auf Art. 145 Abs. 2 ZPO).
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E. 6 (Mitteilung)." C. Gegen diesen Entscheid erhob X._____ mit Eingabe vom 19. Januar 2017 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden. Darin stellte er den Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache neu zu beurteilen. Zur Begründung führte er erneut aus, er sei nicht der biologische Vater von A._____. Zudem bestritt er, den Unterhaltsvertrag vom 25. Februar 2002 unterschrieben zu haben. D. Mit Schreiben der Vorsitzenden der Schuldbetreibungs- und Konkurskam- mer vom 1. Februar 2017 wurde X._____ darauf hingewiesen, dass die Frage, ob die vom Gläubiger vorgelegten Urkunden zur provisorischen oder definitiven Rechtsöffnung berechtigen würden, auch im Beschwerdeverfahren von Amtes wegen geprüft und der angefochtene Entscheid daher mit Bezug auf die Art der Rechtsöffnung gegebenenfalls auch zu seinen Ungunsten abgeändert werden könne. Gleichzeitig wurde ihm die Gelegenheit eingeräumt, zu dieser rechtlichen Thematik bis zum 13. Februar 2017 Stellung zu nehmen. Hiervon machte X._____ keinen Gebrauch. E. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Auf die weitergehenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in der Beschwerdeschrift wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a. Gegen erstinstanzliche Entscheide über Rechtsöffnungsbegehren ist die Berufung unzulässig, weshalb für deren Anfechtung einzig das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung steht (Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 319 lit. a ZPO). Beschwerdeinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]), wobei die Beurteilung in die Zuständigkeit der Schuldbe- treibungs- und Konkurskammer fällt, wenn es um Streitsachen auf dem Gebiet des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts geht, für welche das summarische Verfah- ren gilt (Art. 8 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). Letzteres ist namentlich bei Rechtsöffnungssachen der Fall (Art. 251 Abs. 1 ZPO). Infolgedessen beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen,
Seite 4 — 9 und zwar schriftlich begründet sowie unter Beilegung des angefochtenen Ent- scheids (vgl. Art. 321 Abs. 1und 3 ZPO). b. Der vorliegend angefochtene Rechtsöffnungsentscheid datiert vom 13. Ja- nuar 2017 und wurde den Parteien am 16. Januar 2017 mitgeteilt. Mit Eingabe vom 19. Januar 2017 erfolgte die Beschwerde fristgerecht. Was die formellen An- forderungen an die Beschwerde anbelangt, so können diese bestenfalls als knapp genügend bezeichnet werden. Einerseits enthält die Beschwerde einzig einen An- trag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Neubeurteilung. In Verbin- dung mit der Begründung kann dieses Rechtsbegehren indes als Festhalten am Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs gewertet werden. Andererseits findet in der Beschwerde keine eigentliche Auseinandersetzung mit dem ange- fochtenen Entscheid statt. Der Beschwerdeführer begnügt sich vielmehr mit einem Hinweis auf sein Vorbringen an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach er nicht der biologische Vater von A._____ sei. Vermutungsweise scheint er damit rügen zu wollen, dass die Vorinstanz sein entsprechendes Vorbringen zu Unrecht nicht als Einwendung im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG gewertet hat. Zudem bestreitet er in seiner Beschwerde erstmals, den Unterhaltsvertrag vom 25. Fe- bruar 2002 unterzeichnet zu haben. Dabei handelt es sich um eine neue Tatsa- chenbehauptung, die gemäss Art. 326 ZPO im Beschwerdeverfahren nicht mehr zulässig ist. Ob die Beschwerde den formellen Anforderungen letztlich genügt, kann vorliegend offengelassen werden, da sie in materiell-rechtlicher Hinsicht – wie die nachfolgenden Erwägungen aufzeigen werden – ohnehin unbegründet ist, was deren Abweisung zur Folge hat. 2. Nach Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwen- dung (lit. a) und die offensichtlich unrichtige und damit willkürliche Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. In Rechtsfragen verfügt die Rechtsmittel- instanz im Beschwerdeverfahren daher über eine freie Kognition, die derjenigen der Vorinstanz entspricht, wohingegen die Kognition der Rechtsmittelinstanz in Tatfragen im Beschwerdeverfahren auf eine Überprüfung, ob Willkür vorliege, be- schränkt bleibt (vgl. Myriam A. Gehri, in: Gehri/Jent-Sørensen/Kramer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2015, N 2 zu Art. 320 ZPO; Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 3 ff. zu Art. 320 ZPO). 3.a. Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 ff. SchKG bildet die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der
Seite 5 — 9 die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen vermag. Das Rechtsöffnungsverfahren hat ausschliesslich betreibungsrechtlichen Charakter. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter hinge- gen nicht zu entscheiden (vgl. BGE 142 III 78 E. 3.1 S. 80; 138 III 583 E. 6.1.1 S. 584 f.; 135 III 315 E. 2.3 S. 319; PKG 1996 Nr. 24 E. 3b; PKG 1995 Nr. 25; Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl., Bern 2013, § 19 N 22). Das Rechtsöffnungsverfahren dient demnach nicht dazu, den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung festzustellen, sondern lediglich der Beurteilung, ob ein Vollstreckungstitel vorliegt (BGE 136 III 583 E. 2.3 = Pra 2011 Nr. 55). b. Der Einzelrichter am Regionalgericht Landquart qualifizierte den Unter- haltsvertrag vom 25. Februar 2002 als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG, welche durch die blosse Behauptung des Gesuchsgegners, er sei nicht der biologische Vater von A._____, nicht entkräftet werde, zumal aus dem Ge- nehmigungsbeschluss der Vormundschaftsbehörde des Kreises Fünf Dörfer vom
E. 7 März 2002 klar hervorgehe, dass er sie als sein Kind anerkannt habe. Mit der Ausrichtung der Alimentenbevorschussung gehe der Anspruch des Kindes ge- genüber dem Vater infolge Legalzession auf die Gesuchstellerin über, weshalb ihr im vorliegenden Verfahren die provisorische Rechtsöffnung im Umfang von Fr. 18'700.-- nebst Zins zu 5% seit dem 6. Juli 2016 zu erteilen sei. c. In Bezug auf die Unterscheidung zwischen provisorischer und definitiver Rechtsöffnung ist zunächst folgendes festzuhalten: Nach Art. 82 Abs. 1 SchKG erteilt das Gericht die provisorische Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht, sofern der Betriebene nicht nach Art. 82 Abs. 2 SchKG Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaub- haft macht. Bei Vorliegen einer Schuldanerkennung sind alle Einwendungen und Einreden, die zivilrechtlich von Bedeutung sind, zulässig. Werden derartige Ein- wendungen oder Einreden glaubhaft gemacht, ist das Rechtsöffnungsgesuch ab- zuweisen. Andernfalls ist die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen (Daniel Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl., Basel 2010, N 83 f. zu Art. 82 SchKG), verbunden mit der Möglichkeit einer Aberkennungsklage (Art. 83 Abs. 2 SchKG). Beruht die Forderung demgegenüber auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Ur- teil, so kann der Gläubiger beim Richter die definitive Rechtsöffnung verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Gerichtlichen Urteilen gleichgestellt sind dabei unter ande- rem gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen sowie Verfü-
Seite 6 — 9 gungen schweizerischer Verwaltungsbehörden (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 SchKG). Diesfalls können nur die Einwendungen gemäss Art. 81 SchKG (Tilgung, Stundung oder Verjährung) erhoben sowie eine allfällige Nichtigkeit (Staehelin, a.a.O., N 14 und N 128 zu Art. 80 SchKG) angerufen werden. Gelingt dem Schuldner der entsprechende Beweis mittels Urkunden nicht, ist dem Gläubiger die definitive Rechtöffnung zu gewähren und das Rechtsöffnungsverfahren wird vorbehältlich der Rechtsbehelfe von Art. 85 ff. SchKG fortgesetzt. d. Wenngleich vom Beschwerdeführer die rechtliche Qualifikation der einge- reichten Schuldanerkennung als provisorischer Rechtsöffnungstitel vorliegend nicht gerügt wird, ist auch im Beschwerdeverfahren als Rechtsfrage von Amtes wegen zu prüfen, ob die vorgelegten Urkunden einen gültigen Rechtsöffnungstitel für die in Betreibung gesetzte Forderung darstellen, soweit die Zulässigkeit einer Einwendung von der Qualifikation des Titels abhängt (vgl. Entscheide der Schuld- betreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden KSK 15 79 vom 23. Mai 2016 E. 2.b/bb und 15 4 vom 5. Juni 2015 E. 2.b mit weiteren Hinweisen). Mit Bezug auf die Art der Rechtsöffnung hat das Bundesgericht zu- dem klargestellt, dass der Grundsatz der Bindung an Begehren der Parteien keine Anwendung finde und der Richter ungeachtet eines auf definitiven Rechtsöffnung lautenden (oder eines unspezifizierten) Antrages unter Wahrung des rechtlichen Gehörs die provisorische Rechtsöffnung – oder das Umgekehrte – bewilligen kön- ne. Das SchKG sehe vor, dass insoweit die Offizialmaxime gelte (BGE 140 III 372 E. 3.5 S. 378). Besteht demnach im erstinstanzlichen Verfahren keine Bindung an die Parteianträge, kann auch die Beschwerdeinstanz unabhängig von den Partei- anträgen die Art der Rechtsöffnung bestimmen, wenn das Verfahren diesbezüglich spruchreif ist. Mithin entfällt im Beschwerdeverfahren gegen einen Rechtsöff- nungsentscheid das Verbot der reformatio in peius, sodass die Beschwerdein- stanz bei Vorliegen eines entsprechenden Titels die definitive Rechtsöffnung selbst dann erteilen kann, wenn nur der Schuldner dagegen Beschwerde erhoben hat (vgl. Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsge- richts von Graubünden KSK 14 51 vom 23. Oktober 2014 E. 1). e. Seit Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung am 1. Januar 2011 berechtigen von der Vormundschaftsbehörde genehmigte Vereinbarungen über Unterhaltsbeiträge zur definitiven Rechtsöffnung (Staehelin, a.a.O., N 24 zu Art. 80 SchKG; Urteil des Bundesgerichts 5A_950/2014 vom 16. April 2015 E. 3.7). Die definitive Rechtsöffnung verlangen kann auch der Rechtsnachfolger einer solchen Forderung, wenn der Übergang der Gläubigerstellung liquid ist (BGE 140 III 372 E. 3.3 S. 375 ff.). Im Lichte dessen kann gestützt auf die mit Gesuch vom
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29. November 2016 vorgelegten Urkunden, namentlich auf den von der Vormund- schaftsbehörde des Kreises Fünf Dörfer genehmigten Unterhaltsvertrag vom 25. Februar 2002 (Urkunden gesuchstellende Partei act. 2), im vorliegenden Fall an- stelle der provisorischen die definitive Rechtsöffnung erteilt werden, zumal seitens des Beschwerdeführers keine Einwendungen im Sinne von Art. 81 SchKG erho- ben werden. Weder macht er Stundung oder Tilgung geltend noch beruft er sich auf Verjährung. Ebenso wenig kommt eine allfällige Nichtigkeit des Unterhaltsver- trags in Betracht, und zwar selbst dann nicht, wenn die Behauptung der fehlenden biologischen Vaterschaft zutreffen sollte. Dies deshalb, weil die Unterhaltspflicht an die rechtliche Vaterschaft anknüpft, welche mit der Anerkennung des Kindes entsteht (Art. 260 ZGB; Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, in: Honsell/Vogt/ Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., Basel 2014, N 21 zu Art. 260 ZGB). Die Aufhebung der – vereinbarten und genehmigten – Unterhalts- pflicht setzt eine vorgängige Beseitigung des Kindesverhältnisses mittels Anfech- tungsklage gemäss Art. 260a ff. ZGB voraus. Da unter die Bestimmung von Art. 81 SchKG nicht nur Tilgung durch Zahlung, sondern jeder zivilrechtliche Unter- gang der Forderung seit Erlass des Entscheids fällt (Staehelin, a.a.O., N 14 zu Art. 81 SchKG; Dominik Vock, in: Daniel Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl., Basel 2014, N 4 zu Art. 81 SchKG), kann die fehlende biologische Vater- schaft durchaus einen Grund für den nachträglichen Wegfall (Untergang) der Un- terhaltspflicht darstellen. Bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils über die Anfechtungsklage bleibt die Unterhaltspflicht gemäss Unterhaltsvertrag jedoch vollstreckbar (vgl. Schwenzer/Cottier, a.a.O., N 10 zu Art. 260a ZGB und N 17 zu Art. 256 ZGB; BGE 129 III 646 E. 4.1 S. 651 und E. 5.5 E. 655). Daraus folgt, dass die fehlende biologische Vaterschaft gegebenenfalls zwar ein Grund für die An- fechtung des Kindesverhältnisses (mit rückwirkendem Wegfall der Unterhalts- pflicht) sein kann, nicht hingegen ein Nichtigkeitsgrund. Nichts anderes gälte im Übrigen im Verfahren betreffend provisorische Rechtsöffnung. Auch dort reicht die blosse Behauptung, nicht der biologische Vater zu sein, nicht aus, um den Nicht- bestand einer aus Unterhaltsvertrag hervorgehenden Forderung glaubhaft zu ma- chen. Soweit der Untergang der Forderung überhaupt bereits vor Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils über die Aufhebung des Kindesverhältnisses geltend ge- macht werden kann (vgl. Staehelin, a.a.O., N 91 zu Art. 82 SchKG in Verbindung mit N 14 ff. zu Art. 81 SchKG), wären zumindest alle Voraussetzungen einer An- fechtungsklage gemäss Art. 260a ff. ZGB (Einfluss einer Drohung oder Irrtum, re- lative Frist von einem Jahr seit Kenntnisnahme, absolute Frist von fünf Jahren seit Anerkennung, allenfalls wichtige Gründe für verspätete Einreichung) glaubhaft zu
Seite 8 — 9 machen. Dies hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nachweislich nicht gemacht. f. Nach dem Gesagten ist die von der Vorinstanz erteilte Rechtsöffnung nicht zu beanstanden und die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Dennoch be- darf der angefochtene Entscheid, da diesem ein von der Vormundschaftsbehörde genehmigter Unterhaltsvertrag zugrunde liegt, hinsichtlich der Art der Rechtsöff- nung von Amtes wegen einer Korrektur. Demzufolge ist Dispositiv-Ziffer 1 des an- gefochtenen Entscheids aufzuheben und der Gesuchstellerin und Beschwerde- gegnerin ist in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes Landquart für den Betrag von Fr. 18'700.-- nebst Zins zu 5% seit dem 6. Juli 2016 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden vorliegend in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebVSchKG; SR 281.35) auf Fr. 400.-- festgelegt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Mangels Einholung einer Beschwerdeant- wort entfällt die Zusprechung einer Parteientschädigung zugunsten der Beschwer- degegnerin.
Seite 9 — 9 III.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird dahin entschieden, dass Dispositiv-Ziffer 1 des ange- fochtenen Entscheids des Einzelrichters am Regionalgericht Landquart vom
- Januar 2017 aufgehoben und der Y._____ in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes Landquart für den Betrag von 18'700.-- nebst Zins zu 5% seit dem 6. Juli 2016 die definitive Rechtsöffnung erteilt wird.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.-- gehen zu Lasten von X._____ und werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in der- selben Höhe verrechnet.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Gegen diese, einen Streitwert von weniger als Fr. 30'000.-- betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwer- de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bun- desgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Aus- fertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 10. April 2017 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 17 5
24. April 2017 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Vorsitz Michael Dürst Richter Brunner und Hubert Aktuar Pers In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des X._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, gegen den Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Landquart vom 13. Januar 2017, mitgeteilt am 16. Januar 2017, in Sachen der Y . _ _ _ _ _, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch die Alimentenstelle des Sozialdeparte- mentes der Stadt Zürich, Soziale Dienste, Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich, gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, betreffend provisorische Rechtsöffnung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 9 I. Sachverhalt A. Am 29. November 2016 stellte die Y._____ beim Einzelrichter am Bezirks- gericht Landquart ein Gesuch um Rechtsöffnung in der gegen X._____ eingeleite- ten Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes Landquart über den Betrag von Fr. 18'700.-- nebst Zins und Kosten. Zur Begründung wurde ausgeführt, X._____ sei der Vater der am _____ 2001 geborenen A._____, welche heute mit ihrer ge- setzlichen Vertreterin in Zürich lebe. Mit Unterhaltsvertrag der Vormundschafts- behörde des Kreises Fünf Dörfer vom 25. Februar 2002 habe sich X._____ zur Zahlung von indexierten Kinderunterhaltsbeiträgen von Fr. 700.-- verpflichtet, dies ab Geburt bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung. Er sei seiner Zah- lungsverpflichtung in der Betreibungsperiode jedoch in keiner Weise nachgekom- men, weshalb für die in engen finanziellen Verhältnissen lebende Kindsmutter die Alimentenbevorschussung habe eingerichtet werden müssen; infolgedessen sei der Kinderunterhaltsanspruch auf die Gesuchstellerin übergegangen. Die geltend gemachte Forderung basiere auf einem genehmigten Unterhaltsvertrag im Sinne von Art. 287 ZGB und sei weder gestundet, verjährt noch sonst wie untergegan- gen, weshalb dafür die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen sei. B. Am 13. Januar 2017 fand die Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Landquart (das per 1. Januar 2017 als Folge der mit der Gebietsreform zusam- menhängenden Neustrukturierung der Bündner Justiz das Bezirksgericht Land- quart ablöste) statt, zu welcher mit prozessleitender Verfügung vom 30. November 2016 vorgeladen worden war. X._____ erschien persönlich und nahm mündlich zum Gesuch Stellung. Im Rahmen seines Vortrags machte er geltend, er sei nicht der biologische Vater von A._____ und habe dies bereits mehrfach vorgebracht. Mit Entscheid vom 13. Januar 2017, mitgeteilt am 16. Januar 2017, erkannte der Einzelrichter am Regionalgericht Landquart was folgt: "1. Der Gesuchstellerin wird provisorische Rechtsöffnung erteilt in der Be- treibung Nr. _____, Betreibungsamt Landquart, Zahlungsbefehl vom 6. Juli 2016, für CHF 18'700.00 nebst Zins zu 5 % seit 6. Juli 2016. Im Mehrbetrag wird das Begehren abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens in der Höhe von CHF 350.00 gehen zu Lasten des Gesuchsgegners. Sie werden mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, unter Erteilung des Regressrechtes. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Hinweis auf Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Seite 3 — 9 6. (Mitteilung)." C. Gegen diesen Entscheid erhob X._____ mit Eingabe vom 19. Januar 2017 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden. Darin stellte er den Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache neu zu beurteilen. Zur Begründung führte er erneut aus, er sei nicht der biologische Vater von A._____. Zudem bestritt er, den Unterhaltsvertrag vom 25. Februar 2002 unterschrieben zu haben. D. Mit Schreiben der Vorsitzenden der Schuldbetreibungs- und Konkurskam- mer vom 1. Februar 2017 wurde X._____ darauf hingewiesen, dass die Frage, ob die vom Gläubiger vorgelegten Urkunden zur provisorischen oder definitiven Rechtsöffnung berechtigen würden, auch im Beschwerdeverfahren von Amtes wegen geprüft und der angefochtene Entscheid daher mit Bezug auf die Art der Rechtsöffnung gegebenenfalls auch zu seinen Ungunsten abgeändert werden könne. Gleichzeitig wurde ihm die Gelegenheit eingeräumt, zu dieser rechtlichen Thematik bis zum 13. Februar 2017 Stellung zu nehmen. Hiervon machte X._____ keinen Gebrauch. E. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Auf die weitergehenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in der Beschwerdeschrift wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a. Gegen erstinstanzliche Entscheide über Rechtsöffnungsbegehren ist die Berufung unzulässig, weshalb für deren Anfechtung einzig das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung steht (Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 319 lit. a ZPO). Beschwerdeinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]), wobei die Beurteilung in die Zuständigkeit der Schuldbe- treibungs- und Konkurskammer fällt, wenn es um Streitsachen auf dem Gebiet des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts geht, für welche das summarische Verfah- ren gilt (Art. 8 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). Letzteres ist namentlich bei Rechtsöffnungssachen der Fall (Art. 251 Abs. 1 ZPO). Infolgedessen beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen,
Seite 4 — 9 und zwar schriftlich begründet sowie unter Beilegung des angefochtenen Ent- scheids (vgl. Art. 321 Abs. 1und 3 ZPO). b. Der vorliegend angefochtene Rechtsöffnungsentscheid datiert vom 13. Ja- nuar 2017 und wurde den Parteien am 16. Januar 2017 mitgeteilt. Mit Eingabe vom 19. Januar 2017 erfolgte die Beschwerde fristgerecht. Was die formellen An- forderungen an die Beschwerde anbelangt, so können diese bestenfalls als knapp genügend bezeichnet werden. Einerseits enthält die Beschwerde einzig einen An- trag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Neubeurteilung. In Verbin- dung mit der Begründung kann dieses Rechtsbegehren indes als Festhalten am Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs gewertet werden. Andererseits findet in der Beschwerde keine eigentliche Auseinandersetzung mit dem ange- fochtenen Entscheid statt. Der Beschwerdeführer begnügt sich vielmehr mit einem Hinweis auf sein Vorbringen an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach er nicht der biologische Vater von A._____ sei. Vermutungsweise scheint er damit rügen zu wollen, dass die Vorinstanz sein entsprechendes Vorbringen zu Unrecht nicht als Einwendung im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG gewertet hat. Zudem bestreitet er in seiner Beschwerde erstmals, den Unterhaltsvertrag vom 25. Fe- bruar 2002 unterzeichnet zu haben. Dabei handelt es sich um eine neue Tatsa- chenbehauptung, die gemäss Art. 326 ZPO im Beschwerdeverfahren nicht mehr zulässig ist. Ob die Beschwerde den formellen Anforderungen letztlich genügt, kann vorliegend offengelassen werden, da sie in materiell-rechtlicher Hinsicht – wie die nachfolgenden Erwägungen aufzeigen werden – ohnehin unbegründet ist, was deren Abweisung zur Folge hat. 2. Nach Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwen- dung (lit. a) und die offensichtlich unrichtige und damit willkürliche Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. In Rechtsfragen verfügt die Rechtsmittel- instanz im Beschwerdeverfahren daher über eine freie Kognition, die derjenigen der Vorinstanz entspricht, wohingegen die Kognition der Rechtsmittelinstanz in Tatfragen im Beschwerdeverfahren auf eine Überprüfung, ob Willkür vorliege, be- schränkt bleibt (vgl. Myriam A. Gehri, in: Gehri/Jent-Sørensen/Kramer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2015, N 2 zu Art. 320 ZPO; Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 3 ff. zu Art. 320 ZPO). 3.a. Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 ff. SchKG bildet die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der
Seite 5 — 9 die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen vermag. Das Rechtsöffnungsverfahren hat ausschliesslich betreibungsrechtlichen Charakter. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter hinge- gen nicht zu entscheiden (vgl. BGE 142 III 78 E. 3.1 S. 80; 138 III 583 E. 6.1.1 S. 584 f.; 135 III 315 E. 2.3 S. 319; PKG 1996 Nr. 24 E. 3b; PKG 1995 Nr. 25; Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl., Bern 2013, § 19 N 22). Das Rechtsöffnungsverfahren dient demnach nicht dazu, den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung festzustellen, sondern lediglich der Beurteilung, ob ein Vollstreckungstitel vorliegt (BGE 136 III 583 E. 2.3 = Pra 2011 Nr. 55). b. Der Einzelrichter am Regionalgericht Landquart qualifizierte den Unter- haltsvertrag vom 25. Februar 2002 als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG, welche durch die blosse Behauptung des Gesuchsgegners, er sei nicht der biologische Vater von A._____, nicht entkräftet werde, zumal aus dem Ge- nehmigungsbeschluss der Vormundschaftsbehörde des Kreises Fünf Dörfer vom
7. März 2002 klar hervorgehe, dass er sie als sein Kind anerkannt habe. Mit der Ausrichtung der Alimentenbevorschussung gehe der Anspruch des Kindes ge- genüber dem Vater infolge Legalzession auf die Gesuchstellerin über, weshalb ihr im vorliegenden Verfahren die provisorische Rechtsöffnung im Umfang von Fr. 18'700.-- nebst Zins zu 5% seit dem 6. Juli 2016 zu erteilen sei. c. In Bezug auf die Unterscheidung zwischen provisorischer und definitiver Rechtsöffnung ist zunächst folgendes festzuhalten: Nach Art. 82 Abs. 1 SchKG erteilt das Gericht die provisorische Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht, sofern der Betriebene nicht nach Art. 82 Abs. 2 SchKG Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaub- haft macht. Bei Vorliegen einer Schuldanerkennung sind alle Einwendungen und Einreden, die zivilrechtlich von Bedeutung sind, zulässig. Werden derartige Ein- wendungen oder Einreden glaubhaft gemacht, ist das Rechtsöffnungsgesuch ab- zuweisen. Andernfalls ist die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen (Daniel Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl., Basel 2010, N 83 f. zu Art. 82 SchKG), verbunden mit der Möglichkeit einer Aberkennungsklage (Art. 83 Abs. 2 SchKG). Beruht die Forderung demgegenüber auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Ur- teil, so kann der Gläubiger beim Richter die definitive Rechtsöffnung verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Gerichtlichen Urteilen gleichgestellt sind dabei unter ande- rem gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen sowie Verfü-
Seite 6 — 9 gungen schweizerischer Verwaltungsbehörden (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 SchKG). Diesfalls können nur die Einwendungen gemäss Art. 81 SchKG (Tilgung, Stundung oder Verjährung) erhoben sowie eine allfällige Nichtigkeit (Staehelin, a.a.O., N 14 und N 128 zu Art. 80 SchKG) angerufen werden. Gelingt dem Schuldner der entsprechende Beweis mittels Urkunden nicht, ist dem Gläubiger die definitive Rechtöffnung zu gewähren und das Rechtsöffnungsverfahren wird vorbehältlich der Rechtsbehelfe von Art. 85 ff. SchKG fortgesetzt. d. Wenngleich vom Beschwerdeführer die rechtliche Qualifikation der einge- reichten Schuldanerkennung als provisorischer Rechtsöffnungstitel vorliegend nicht gerügt wird, ist auch im Beschwerdeverfahren als Rechtsfrage von Amtes wegen zu prüfen, ob die vorgelegten Urkunden einen gültigen Rechtsöffnungstitel für die in Betreibung gesetzte Forderung darstellen, soweit die Zulässigkeit einer Einwendung von der Qualifikation des Titels abhängt (vgl. Entscheide der Schuld- betreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden KSK 15 79 vom 23. Mai 2016 E. 2.b/bb und 15 4 vom 5. Juni 2015 E. 2.b mit weiteren Hinweisen). Mit Bezug auf die Art der Rechtsöffnung hat das Bundesgericht zu- dem klargestellt, dass der Grundsatz der Bindung an Begehren der Parteien keine Anwendung finde und der Richter ungeachtet eines auf definitiven Rechtsöffnung lautenden (oder eines unspezifizierten) Antrages unter Wahrung des rechtlichen Gehörs die provisorische Rechtsöffnung – oder das Umgekehrte – bewilligen kön- ne. Das SchKG sehe vor, dass insoweit die Offizialmaxime gelte (BGE 140 III 372 E. 3.5 S. 378). Besteht demnach im erstinstanzlichen Verfahren keine Bindung an die Parteianträge, kann auch die Beschwerdeinstanz unabhängig von den Partei- anträgen die Art der Rechtsöffnung bestimmen, wenn das Verfahren diesbezüglich spruchreif ist. Mithin entfällt im Beschwerdeverfahren gegen einen Rechtsöff- nungsentscheid das Verbot der reformatio in peius, sodass die Beschwerdein- stanz bei Vorliegen eines entsprechenden Titels die definitive Rechtsöffnung selbst dann erteilen kann, wenn nur der Schuldner dagegen Beschwerde erhoben hat (vgl. Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsge- richts von Graubünden KSK 14 51 vom 23. Oktober 2014 E. 1). e. Seit Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung am 1. Januar 2011 berechtigen von der Vormundschaftsbehörde genehmigte Vereinbarungen über Unterhaltsbeiträge zur definitiven Rechtsöffnung (Staehelin, a.a.O., N 24 zu Art. 80 SchKG; Urteil des Bundesgerichts 5A_950/2014 vom 16. April 2015 E. 3.7). Die definitive Rechtsöffnung verlangen kann auch der Rechtsnachfolger einer solchen Forderung, wenn der Übergang der Gläubigerstellung liquid ist (BGE 140 III 372 E. 3.3 S. 375 ff.). Im Lichte dessen kann gestützt auf die mit Gesuch vom
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29. November 2016 vorgelegten Urkunden, namentlich auf den von der Vormund- schaftsbehörde des Kreises Fünf Dörfer genehmigten Unterhaltsvertrag vom 25. Februar 2002 (Urkunden gesuchstellende Partei act. 2), im vorliegenden Fall an- stelle der provisorischen die definitive Rechtsöffnung erteilt werden, zumal seitens des Beschwerdeführers keine Einwendungen im Sinne von Art. 81 SchKG erho- ben werden. Weder macht er Stundung oder Tilgung geltend noch beruft er sich auf Verjährung. Ebenso wenig kommt eine allfällige Nichtigkeit des Unterhaltsver- trags in Betracht, und zwar selbst dann nicht, wenn die Behauptung der fehlenden biologischen Vaterschaft zutreffen sollte. Dies deshalb, weil die Unterhaltspflicht an die rechtliche Vaterschaft anknüpft, welche mit der Anerkennung des Kindes entsteht (Art. 260 ZGB; Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, in: Honsell/Vogt/ Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., Basel 2014, N 21 zu Art. 260 ZGB). Die Aufhebung der – vereinbarten und genehmigten – Unterhalts- pflicht setzt eine vorgängige Beseitigung des Kindesverhältnisses mittels Anfech- tungsklage gemäss Art. 260a ff. ZGB voraus. Da unter die Bestimmung von Art. 81 SchKG nicht nur Tilgung durch Zahlung, sondern jeder zivilrechtliche Unter- gang der Forderung seit Erlass des Entscheids fällt (Staehelin, a.a.O., N 14 zu Art. 81 SchKG; Dominik Vock, in: Daniel Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl., Basel 2014, N 4 zu Art. 81 SchKG), kann die fehlende biologische Vater- schaft durchaus einen Grund für den nachträglichen Wegfall (Untergang) der Un- terhaltspflicht darstellen. Bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils über die Anfechtungsklage bleibt die Unterhaltspflicht gemäss Unterhaltsvertrag jedoch vollstreckbar (vgl. Schwenzer/Cottier, a.a.O., N 10 zu Art. 260a ZGB und N 17 zu Art. 256 ZGB; BGE 129 III 646 E. 4.1 S. 651 und E. 5.5 E. 655). Daraus folgt, dass die fehlende biologische Vaterschaft gegebenenfalls zwar ein Grund für die An- fechtung des Kindesverhältnisses (mit rückwirkendem Wegfall der Unterhalts- pflicht) sein kann, nicht hingegen ein Nichtigkeitsgrund. Nichts anderes gälte im Übrigen im Verfahren betreffend provisorische Rechtsöffnung. Auch dort reicht die blosse Behauptung, nicht der biologische Vater zu sein, nicht aus, um den Nicht- bestand einer aus Unterhaltsvertrag hervorgehenden Forderung glaubhaft zu ma- chen. Soweit der Untergang der Forderung überhaupt bereits vor Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils über die Aufhebung des Kindesverhältnisses geltend ge- macht werden kann (vgl. Staehelin, a.a.O., N 91 zu Art. 82 SchKG in Verbindung mit N 14 ff. zu Art. 81 SchKG), wären zumindest alle Voraussetzungen einer An- fechtungsklage gemäss Art. 260a ff. ZGB (Einfluss einer Drohung oder Irrtum, re- lative Frist von einem Jahr seit Kenntnisnahme, absolute Frist von fünf Jahren seit Anerkennung, allenfalls wichtige Gründe für verspätete Einreichung) glaubhaft zu
Seite 8 — 9 machen. Dies hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nachweislich nicht gemacht. f. Nach dem Gesagten ist die von der Vorinstanz erteilte Rechtsöffnung nicht zu beanstanden und die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Dennoch be- darf der angefochtene Entscheid, da diesem ein von der Vormundschaftsbehörde genehmigter Unterhaltsvertrag zugrunde liegt, hinsichtlich der Art der Rechtsöff- nung von Amtes wegen einer Korrektur. Demzufolge ist Dispositiv-Ziffer 1 des an- gefochtenen Entscheids aufzuheben und der Gesuchstellerin und Beschwerde- gegnerin ist in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes Landquart für den Betrag von Fr. 18'700.-- nebst Zins zu 5% seit dem 6. Juli 2016 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden vorliegend in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebVSchKG; SR 281.35) auf Fr. 400.-- festgelegt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Mangels Einholung einer Beschwerdeant- wort entfällt die Zusprechung einer Parteientschädigung zugunsten der Beschwer- degegnerin.
Seite 9 — 9 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird dahin entschieden, dass Dispositiv-Ziffer 1 des ange- fochtenen Entscheids des Einzelrichters am Regionalgericht Landquart vom
13. Januar 2017 aufgehoben und der Y._____ in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes Landquart für den Betrag von 18'700.-- nebst Zins zu 5% seit dem 6. Juli 2016 die definitive Rechtsöffnung erteilt wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.-- gehen zu Lasten von X._____ und werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in der- selben Höhe verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als Fr. 30'000.-- betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwer- de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bun- desgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Aus- fertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 5. Mitteilung an: